Winterdienst durch Mieter oder Vermieter? | Schneeräumpflicht

Mieter oder Vermieter? Diese Frage stellt sich im Winter oft dann, wenn ein Passant stürzt und auf Schadensersatz klagt: Wer ist für die Schneeräumung verantwortlich? Gilt auch für den Mieter eine Schneeräumpflicht? Die Antworten erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Wann gilt eine Schneeräumpflicht für den Mieter?

Winterdienst und Schneeräumpflicht wandern gern von einer Partei zur nächsten: Eigentlich Aufgabe der Gemeinde, findet oft eine Umlage auf die Hauseigentümer statt, welche wiederum den Winterdienst auf die Mieter umlegen.

Doch wann ist dies rechtens? Grundsätzlich gilt: Im Mietvertrag muss eine entsprechende Formulierung vorhanden sein, die den Mieter zum Winterdienst verpflichtet. Ein Anruf oder ein Aushang im Mietshaus reichen nicht.

Auch ein Vermerk in der Hausordnung ist nicht bindend, außer wenn die Hausordnung dem Mietvertrag als Anlage beigefügt war und der Mietvertrag sich in einer Klausel auf diese bezieht.

Ebenso darf der Vermieter im Mietvertrag nicht nur die Mieter im Erdgeschoss verpflichten – so das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 16 U 123/87). Um den Winterdienst zu regeln, sollte der Vermieter einen Plan an die Mieter verteilen: So weiß jeder, wann er an der Reihe ist; und der Vermieter ist von seiner Schneeräumpflicht befreit.

Doch was gilt, wenn der Mieter auf Arbeit ist, im Urlaub oder zu krank für den Winterdienst? Dann muss er immer für eine Vertretung sorgen. Einzige Ausnahme: Befreit von der Schneeräumpflicht ist nur, wer nachweisen kann, dass er zu alt oder krank ist; zusätzlich aber auch ein privater Winterdienst eine Vertretung abgelehnt hat – so das Landesgericht Münster (Az.: 8 S 263/05).

Video klärt auf: Daran müssen sich Mieter und Vermieter im Winter halten

Der Vermieter muss den Winterdienst überwachen

Dennoch sind der Hauseigentümer oder die Eigentümergemeinschaft nicht aus dem Schneider, wenn sie per Mietvertrag die Schneeräumpflicht auf die Mieter übertragen: Der Eigentümer muss in der Woche zwei- bis dreimal stichprobenartig kontrollieren, ob auch alle im Mehrfamilienhaus ihrer Verpflichtung nachkommen – so das Oberlandesgericht Hamm (1 6 U 206/11).
Dies gilt besonders bei Mietern, denen durch Krankheit oder Alter der Winterdienst schwerfällt – so das Oberlandesgericht Oldenburg (1 U 77/13).

Versäumt es der Vermieter zu kontrollieren, haftet auch er, falls ein Schaden entsteht. Zuletzt muss der Vermieter auch die Geräte zum Winterdienst bereitstellen: Granulat, Besen und Schneeschaufel – so die Kosten darf er aber auf die Mieter umlegen.

Übertragung der Schneeräumpflicht auf einen privaten Winterdienst

Verpflichtet der Eigentümer einen privaten Winterdienst, ist der Mieter per Mietvertrag fein raus; zumindest was die körperliche Arbeit betrifft: Wenn eine Firma mit Lkw und Traktor anrückt, darf der Vermieter die Kosten hierfür auf die Mieten umlegen.

Einzige Ausnahme: Kommt die Mietergemeinschaft seit Jahren ihrer Schneeräumpflicht ordnungsgemäß nach und möchte das so beibehalten, darf nicht ohne triftigen Grund ein Dienstleister engagiert werden – auch wenn nach Mietvertrag der Eigentümer nach eigenem Ermessen den Winterdienst regeln darf.

So entschied das Amtsgericht Dortmund (414 C 5891/11). Schließlich gilt auch hier: Der Vermieter hat weiterhin eine Überwachungspflicht, wenngleich eine private Firma den Winterdienst übernimmt; kommt sie der Schneeräumpflicht nicht nach, dann haftet er.

Wann und wie ist der Winterdienst zu erfüllen?

Unter der Woche muss der Schnee bis 7:00 geräumt sein

Falls die Straßenreinigungssatzung keine Uhrzeit vorschreibt, ist Folgendes zu beachten, wenn der Mieter gemäß dem Mietvertrag zum Schneeschippen antritt: Von Montag bis Samstag ist der Weg ab 7:00 Uhr zu räumen – so das Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 5 U 101/08).

An Sonn- und Feiertagen reicht hingegen ab 9:00 Uhr, wie das Oberlandesgericht Oldenburg (Az.: 6 U 90/01) entschied. Doch wann ist Schluss? Immer 20:00 Uhr – so der Bundesgerichtshof (Az.: VI ZR 125/83). Trotzdem gibt es eine Ausnahme: Wenn Glatteis droht, müssen Sie zu jeder Uhrzeit streuen – so das Oberlandesgericht Brandenburg (Az.: 5 U 86/06).

Doch wie sollte man seiner Schneeräumungspflicht nachkommen? Auf dem Gehweg immer nach gleichem Muster: Zwei Personen müssen problemlos aneinander vorbeigehen können – das ergibt ungefähr 1,20 bis 1,50 Meter. Auf dem Weg zum Parkplatz oder zu den Mülltonnen ist hingegen ein halber Meter ausreichend; so auch bei Privatwegen, die nur selten genutzt werden – so das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 23 U 195/00).

Zuletzt bleibt das Wie beim Schneeräumen: Mit Besen oder Schneeschaufel wird zuerst der Weg freigemacht. Anschließend wird gestreut: mit Granulat, Asche oder Sand.
Streusalz ist verboten – das benutzt nur die Straßenreinigung; werden Sie erwischt, droht ihnen ein Bußgeld. Bei drohenden Dachlawinen können Sie ein entsprechendes Schneeschild aufstellen: Parkt trotzdem jemand unter dem Haus, kann er meistens keinen Schadensersatz geltend machen.

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