Schneeschippen & Schneeräumpflicht | Gesetz, Pflichten & wann?

Wenn der Winter kommt, beginnt auch die Zeit des Schneeräumens. Die Wege vor den Häusern müssen freigeräumt werden, damit keine Passanten zu Schaden kommen.

Doch ab wann sollten die Bürgersteige frei sein und wer ist überhaupt in der Pflicht, den Schnee zu schippen? Das sind in erster Linie natürlich die Hausbesitzer, doch Vermieter können die Schneeräumpflicht auch auf ihre Mieter übertragen.

Zudem kann die Räumpflicht von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein, auch in Österreich gibt es andere Bedingungen bezüglich Winterdienst und Schneeräumung als in den verschiedenen Bundesländern Deutschlands. Der folgende Ratgeber erklärt Ihnen genau, wann und wie Sie Schneeschippen müssen.

Video klärt auf: Das sind die Rechte und Pflichten rund ums Schneeräumen

Wo muss geräumt werden

Wichtig ist, dass die öffentlichen Zugänge zu einem Haus vom Schnee befreit werden, ebenso müssen die Gehwege begehbar sein. Hierzu gehört nicht nur die Schneeräumung, auch Eis hat auf den öffentlichen Wegen nichts zu suchen.

Kommt es zu einem Unfall eines Passanten, dann sind Sie, wenn Sie in der Schneeräumpflicht waren, schadensersatzpflichtig. Das kann im Einzelfall hohe Kosten nach sich ziehen.

Diese Pflicht ist im Gesetz und hier in der Verkehrssicherungspflicht verankert die besagt, dass ein Grundstückseigentümer verpflichtet ist, die an sein Grundstück grenzenden Gehwege eis- und schneefrei zu halten und auch das eigene Grundstück, wenn Passanten dies überqueren müssen.

Auch für Nachbarn, die ein Wegerecht über Ihr Grundstück besitzen sind Sie verpflichtet, den Weg von Schnee und Eis zu befreien. Doch nicht nur das Schneeschippen müssen Sie übernehmen, wichtig ist auch, dass die Schneeräumung auch für das Dach gilt, wenn hier Gefahr für Passanten bestehen könnten.

Wann muss geräumt werden?

Es wird eine Uhrzeit im Gesetz der Schneeräumpflicht vorgegeben, die besagt, in welcher Zeit geräumt werden muss.
Wenn Sie Langschläfer sind, dann sind Sie im Winter leider dazu verpflichtet, früh aufzustehen, wenn Schneefall angesagt wurde.

Dies ist in der Stadt Essen in NRW ebenso geregelt, wie in München in Bayern, Berlin, Frankfurt, Chemnitz oder im Landkreis Baden.

Die Zeiten hierfür können jedoch unterschiedlich ausfallen. So beginnt in manchen Kommunen und Gemeinden die Streupflicht bereits um sechs Uhr morgens, in anderen erst um sieben Uhr. Dies hängt mit Sicherheit auch damit zusammen, wie stark frequentiert die Straßen in der Regel sind.

Anfang und Ende der Schneeräumpflicht

Die Pflicht zum Räumen endet dann in der Regel abends um 21 Uhr. Meist ist es an Sonn- und Feiertagen so, dass die Schneeräumpflicht in den Morgenstunden um zwei Stunden nach hinten verschoben wird. Hierbei müssen Sie beachten, dass dies nicht für das gesamte Wochenende gilt und das Schneeschippen am Samstag als Werktag früher erfolgen muss.

Betreten Passanten jedoch ein Grundstück schon früher, etwa weil es sich um eine Firma, ein Gewerbegebiet oder auch zum Beispiel den Flughafen handelt, dann muss hier bereits so früh geräumt werden, dass die ersten Passanten ohne Schaden über die Wege laufen können.

Dies wurde mit dem Urteil des OLG Koblenz AZ: 5U1479/14 so bestätigt und muss somit auch landesweit eingehalten werden. Hier ist es unerheblich, ob das entsprechende Gebäude in Berlin, München oder Essen steht.

Mehrmals am Tag Schneeräumen

Schneit es den ganzen Tag, dann reicht es nicht aus, wenn Sie den Gehweg einmal am frühen morgen gereinigt haben.

An Tagen mit viel Schneefall müssen Sie leider immer wieder darauf achten, ob der Weg, den Sie bereits geräumt hatten, wieder zugeschneit ist. Daher bietet sich hier immer ein Winterdienst an, der die Wege und Grundstücke freihält und das regelmäßige Schneeschippen übernimmt.

Hier ist es auch eine Option, wenn Sie gemeinsam mit Ihren Nachbarn einer Straße einen solchen Winterdienst beauftragen, der in der Zeit, in der Sie selbst außer Haus sind darauf achtet, dass der Gehweg immer frei ist.

Ist der Bürgersteig oder Ihr Grundstück aufgrund von Abwesenheit nicht geräumt und verletzt sich ein Passant aufgrund dieses Umstandes, dann können sie dennoch in die Pflicht genommen werden,

Hauseigentümer in der Pflicht

Grundsätzlich gilt: Der Hauseigentümer ist in der Pflicht Schnee zu räumen

Grundsätzlich sind in Österreich wie auch in Deutschland die Hauseigentümer in der Pflicht zur Schneeräumung. Wenn Sie Ihr Haus winterfest machen wollen, dann können Sie sich zum Beispiel eine Rohrbegleitheizung einbauen lassen, die Ihnen hilft, dass Ihre Wasserleitungen nicht einfrieren.

Dies ist gerade in sehr kalten Gegenden wie zum Beispiel am Großglockner eine gute Option. Auch werden in den Skigebieten oftmals Schneefräsen eingesetzt, um hier die Straßen vom Schnee zu befreien. Kleine Geräte können Sie auch bereits günstig mieten, wenn viel Schneefall angesagt ist.

Dies ist dann eine gute Alternative zu einem professionellen Winterdienst, denn Sie können Ihr gesamte Privatgrundstück sowie die anliegenden öffentlichen Wege mit diesem Gerät reinigen. So fällt zum Beispiel in Hamburg nicht so viel Schnee wie in Wien und mit einer tageweise gemieteten Schneefräse werden die Kosten für die Schneeräumung im hohen Norden auch nicht so hoch wie in den südlich gelegeneren Gebieten.

Dennoch war gerade der Winter 2018/2019 sehr schneereich im gesamten Gebiet. Ebenso ist es angebracht, bei viel Schnee und Frost, Ihre Pflanzen im Garten mit einem Wintervlies zu schützen, die Preise für das Vlies sind überschaubar.

Wann müssen Mieter räumen?

Wenn Sie Vermieter sind, dann haben Sie die Möglichkeit, die Schneeräumpflicht auf Ihre Mieter umzulegen und einen Plan für den Winterdienst zu erstellen. Gerade auch in einem Mehrfamilienhaus sollten Sie als Vermieter eine genaue Regelung aufsetzen.

So kann sich im Schadensfall nicht der in der Pflicht stehende Mieter herausreden und behaupten, er sei nicht zum Schneeschippen verpflichtet gewesen. Ein Plan im Hausflur, bei dem genau aufgelistet ist, an welchen Tagen welcher Mieter die Schneeräumungspflicht hat ist hilfreich.

Sind Sie Mieter, sollten Sie vor allem genau in Ihren Mietvertrag schauen, in dem die Räumungspflicht unter Umständen schriftlich zwischen Ihnen und Ihrem Vermieter vereinbart wurde. Ist dies nicht der Fall, können Sie gegebenenfalls auch gegen die vom Vermieter ausgesprochene Verpflichtung zum Schneeräumen widersprechen.

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