Schneeräumpflicht in NRW | Gesetz zu Winterdienst & Schneeräumen

Schnee ist wunderschön und viele Menschen freuen sich auf das paradiesische Weiß. Doch wenn die Straßen glatt werden und es zu starkem Schneefall kommt, stellen sich schnell Fragen: wer muss den Schnee wegräumen, wann muss das passieren und was gibt es noch zu wissen?

In NRW werden diese Fragen durch die Schneeräumpflicht geregelt.

Mieter oder Eigentümer – Die Verantwortlichen für das Schneeräumen

Die Schneeräumungspflicht in NRW liegt beim Eigentümer

Wenn jemand der Schneeräumungspflicht nicht nachgekommen ist, können durch Eis oder Schnee gestürzte Passanten Schmerzgeld verlangen. In solchen Fällen ist der Mieter eventuell haftbar, weshalb es wichtig ist, zu klären, wer für das Schneeschippen verantwortlich ist.

Grundsätzlich liegt das Schneeräumen in NRW im Verantwortungsbereich des Eigentümers, sie kann jedoch durch den Mietvertrag an den Mieter übertragen werden. Das Gesetz hat dabei festgelegt, dass die Schneeräumpflicht des Mieters wirklich im Mietvertrag festgehalten sein muss – die Hausordnung zum Beispiel hat also nicht genügend Gewicht.

Wenn ein Mieter wegen Urlaub, Krankheit oder Berufstätigkeit seiner Schneeräumungspflicht nicht nachkommen kann, muss er sich darum kümmern, dass jemand anders seine Pflichten übernimmt. Das können zum Beispiel Nachbarn oder Freunde sein. Der Vermieter seinerseits muss laut Gesetz mehrmals wöchentlich kontrollieren, ob das Schneeräumen ordnungsgemäß funktioniert.

Zu welcher Uhrzeit die Schneeräumpflicht in NRW zutrifft

Viele Menschen sind sich unsicher, wann sie mit dem Schneeräumen beginnen müssen oder dürfen. Laut Gesetz in NRW muss der Winterdienst werktags von 7 bis 20 Uhr funktionieren. An Sonn- und Feiertagen muss der Schneeräumungspflicht zwischen acht und zwanzig Uhr nachgekommen werden.

Wichtig ist hierbei: „Ab 7 Uhr“ bedeutet, dass die Straßen ab sieben Uhr geräumt sein müssen und nicht, dass ab sieben Uhr mit dem Schneeräumen begonnen wird. Das Gesetz befreit den Mieter außerdem von der Schneeräumpflicht in der Nacht. In NRW muss also niemand mitten in der Nacht aufstehen, um sich um das Schneeräumen zu kümmern.

Die Schneeräumungspflicht besagt, dass bei starkem Schneefall mehrmals täglich geräumt werden muss, um die Wege durchgängig begehbar zu halten. Kommt es zu Glatteis, muss sofort gestreut werden. In einem Mehrfamilienhaus in NRW dürfen die Mieter sich laut Gesetz die Schneeräumpflicht aufteilen, also abwechselnd Schnee schippen.

Wie genau müssen die Wege geräumt werden?

Video klärt auf: Das müssen Sie beim Thema Streupflicht beachten

Neben der Schneeräumpflicht allein gilt in NRW auch Streupflicht, man ist also per Gesetz verpflichtet, auf den Wegen vor seinem Haus zu streuen. Wichtiges Material wie Schneeschild, Streusalz und Winterbesen werden dabei meistens vom Vermieter zur Verfügung gestellt, damit der Mieter der Schneeräumungspflicht ordnungsgemäß nachkommen kann.

Die Schneeräumpflicht muss nicht nur auf dem Bürgersteig vor den Häusern eingehalten werden, sondern natürlich auch auf dem Weg zur Haustür. Auch die Wege zu Mülltonnen und Garagen sind in der Schneeräumungspflicht inbegriffen, denn sie müssen stets passierbar sein.

In welcher Breite das Schneeräumen auf den Wegen erfolgen muss, ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Meistens bietet sich laut Schneeräumungspflicht eine Breite von einem Meter an, damit auch Kinderwagen den Weg passieren können. Bei wichtigen Verkehrsstraßen hebt das Gesetz diese Breite auf 1,5 Meter an.

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