Schneeräumung in Österreich (Wien, Salzburg, Niederösterreich)

In Österreich herrscht eine Streu- und Schneeräumpflicht, die im Gesetz (Straßenverkehrsordnung, StVO) geregelt ist. Verantwortlich für die Streu- und Schneeräumungspflicht sind die Eigentümerinnen bzw. die Eigentümer von Liegenschaften.

Dabei gibt das Gesetz den Grundrahmen vor. Denn in Österreich dürfen die Gemeinden Innerhalb des jeweiligen Ortsgebietes spezielle Bestimmungen erlassen, die vom Gesetz abweichen. Das betrifft beispielsweise die Zeiten der Schneeräumung oder die Art des Streumittels.

Vorschriften nach dem Gesetz für ganz Österreich

Im Ortsgebiet müssen Gehsteige bzw. Gehwege, die dem öffentlichen Verkehr dienen, zwischen 06:00 und 22:00 geräumt und gestreut werden.

Die Schneeräumpflicht per Schneeschaufel besteht in Österreich auch für Fahrbahnen ohne Gehsteige und Fußgängerzonen. Die Schneeräumungspflicht bezieht sich auf Flächen, die maximal drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt sind.

Die Ein-Meter-Regelung

Bei Gehsteigen und Gehwegen ist die gesamte Breite zu räumen. Gibt es keinen Gehsteig oder -weg, dann muss nach dem Gesetz ein Streifen von einem Meter freigelegt werden.

Die Ein-Meter-Regelung gilt auch für Fußgängerzonen. Ausgenommen von der Schneeräumpflicht sind nach dem Gesetz unverbaute land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke.

Hat die Schneefräse oder der Schneepflug einen Schneehaufen auf den Gehsteig geschoben, dann müssen Sie diesen auch entfernen. Die Schneeräumpflicht umfasst aber nicht nur den Boden, sondern auch das Entfernen von Dachlawinen und Eiszapfen. Letzteren können Sie mit einem Frostschutzkabel mit Frostschutzthermostat in der Dachrinne vorbeugen.

Video klärt auf, das sind die Rechte und Pflichten rund ums Schneeräumen

Wie oft Sie pro Tag streuen oder räumen müssen, ist im Gesetz nicht näher geregelt. So entfällt die Streu- bzw. Schneeräumpflicht in Österreich beispielsweise bei andauerndem starken Schneefall, wenn diese völlig zwecklos ist. Bei der Bildung von Glatteis aufgrund von Eisregen wird jedoch das Bestreuen auch in Abständen von weniger als einer Stunde in Österreich als zumutbar angesehen.

Den Job an Dritte vergeben

Eigentümerinnen bzw. Eigentümer einer Liegenschaft in Österreich können die Streu- und Schneeräumpflicht auch an Dritte übertragen. Dazu zählen Hausbesorger, Hausverwalter oder andere Firmen, wie zum Beispiel ein Winterdienst.

Achten Sie bei der Vergabe des Jobs darauf, dass im Fall der Fälle die Schneeräumung auch mehrmals am Tag stattfindet.

Wurde ein Winterdienst oder eine andere Person mit der Schneeräumung bzw. dem Streuen beauftragt, dann haftet dieser für etwaige Schäden, die durch die Pflichtverletzung entstanden sind.

Da die Preise für einen Winterdienst unterschiedlich sind, lohnt sich ein Preisvergleich, damit Sie die Kosten für die Schneeräumung besser kalkulieren können.

Mieterinnen bzw. Mieter sowie Pächterinnen bzw. Pächter trifft die Schneeräumpflicht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

In Wien müssen zwei Drittel des Gehsteiges geräumt werden, ein Drittel dient der Schneeablagerung

Schneeräumung und Streuen in Wien, Niederösterreich und Salzburg

Bei Fragen zur Schneeräumung ist Wien ist die MA 48 (Magistratsabteilung 48) zuständig. In Wien müssen Sie zwei Drittel des Gehsteiges räumen, ein Drittel dient der Ablagerung des Schnees.

Voll vom Schnee befreit werden müssen beispielsweise Kreuzungsbereiche, Bereiche von Schutzwegen, Behindertenparkplätzen oder Gehsteige, die weniger als 1,5 Meter breit sind.

Die Ablagerung des Schnees auf Radwegen bzw. der Fahrbahn ist verboten. Salz darf im Zuge der Schneeräumung nur außerhalb einer Zone von zehn Metern um unversiegelte Flächen ausgebracht werden.

Dabei sind stickstoffhaltige Mittel in Wien generell verboten. Abstumpfende Streumittel müssen, wenn der Schnee getaut ist, entfernt werden. Dies gilt nicht nur für Wien, sondern auch für Niederösterreich, die beiden Bundesländer Salzburg und Oberösterreich in West-Österreich.

Befindet sich Ihre Liegenschaft in Baden oder in einer anderen Region in Niederösterreich, dann sollten Sie darauf achten, dass in Niederösterreich die Verwendung von Auftaumitteln, also „Streusalz“, grundsätzlich verboten ist. Dies gilt auch für das Bundesland Salzburg.

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