Schneeräumen zu welcher Uhrzeit? | Zeiten für’s Schneeschippen
Ob in Baden, Hessen oder Württemberg: fällt Schnee, müssen Sie zum Schneeschippen antreten. Dann heißt es Winterbesen oder Schneeschaufel in die Hand nehmen und den Gehweg frei kehren – so breit, dass zwei Personen problemlos nebeneinander vorbeikommen.
Das ist bekannt. Doch zu welchen Zeiten ist das Schneeräumen verpflichtend? Was gilt für Mieter und ab wann ist man von der Schneeräumpflicht befreit? Diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.
Zu welcher Uhrzeit gilt die Schneeräumpflicht?
Wollen Sie genau wissen, welche Zeiten zum Schneeräumen vorgeschrieben sind, reicht meist ein Blick in die örtliche Straßenreinigungssatzung: Die Uhrzeit legt jeweils die Gemeinde oder die Kommune fest. Finden Sie jedoch dort keine Uhrzeit, dann gelten folgende Einzelentscheidungen der Gerichte zur Schneeräumpflicht – egal ob in NRW, Sachsen oder Thüringen:
Für die Tage Montag bis Samstag beginnt die Schneeräumpflicht zu diesen Zeiten: Das Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 5 U 101/08) entschied, dass man ab 7:00 Uhr morgens zum Schneeräumen bereitstehen muss. Dennoch gibt es noch andere Zeiten – so kann es wieder nach dem Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 5 U 1479/14) schon vor 6:00 Uhr mit der Schneeräumpflicht losgehen. Jedoch gilt dies nur, wenn Passanten bereits vorher den Bürgersteig nutzen.
Doch zu welchen Zeiten ist es vorbei mit der Schneeräumpflicht? Die ist immer 20:00 Uhr zu Ende – so der Bundesgerichtshof (Az.: VI ZR 125/83). Zu welchen Zeiten muss man hingegen an Sonn- und Feiertagen streuen?
Die genaue Uhrzeit gab das Oberlandesgericht Oldenburg an (Az.: 6 U 90/01): Ab 9:00 Uhr muss man zum Schneeräumen aufstehen. Trotzdem gibt es für alles eine Ausnahme: Droht Glatteis, dann ist man zu jeder Uhrzeit in der Pflicht – so das Oberlandesgericht Brandenburg (Az.: 5 U 86/06).
Zu welcher Uhrzeit gilt die Schneeräumpflicht für Mieter?
Video klärt auf: Zu diesen Uhrzeiten müssen Sie Schneeschippen
Grundsätzlich sind Mieter nur zum Schneeschippen verpflichtet, wenn das im Mietvertrag vereinbart wurde – ein bloßer Vermerk in der Hausordnung reicht hierfür nicht aus.
Gibt es per Mietvertrag keine Schneeräumpflicht für Mieter, dann ist der Vermieter selbst zum Schneeschippen gezwungen oder er beauftragt ein Privatunternehmen. Was gilt aber, wenn alle Mieter per Mietvertrag verpflichtet sind? Dann muss der Vermieter einen Plan aufstellen, der alle Mieter gerecht einbindet. Nur für die Mieter im Erdgeschoss ist verboten – so das Amtsgericht Köln.
Trotzdem ist der Vermieter nicht fein raus: Er muss überprüfen, dass die Mieter zur richtigen Uhrzeit auch wirklich den Weg räumen. Kontrolliert er nicht und es kommt zu einem Unfall, muss auch er Schadensersatz zahlen. Für Mieter und Vermieter gelten zum Schneeräumen die üblichen Zeiten: Montag bis Samstag 7:00 bis 20:00 Uhr; an Sonn- und Feiertagen 9:00 bis 20:00 Uhr.
Mieter können zum Schneeschippen verpflichtet sein, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde
Wann ist das Schneeräumen unverhältnismäßig?
Während der Arbeitszeit ist man doch bestimmt vom Schneeschippen befreit? Leider nein: trotz Arbeit oder Urlaub kommen Sie an Ihrer Schneeräumungspflicht nicht vorbei – für diesen Zeitraum müssen Sie einen Vertreter mit dem Schneeschippen beauftragen oder einen privaten Winterdienst.
Wann ist also das Schneeräumen unverhältnismäßig? Nicht zur Stoßscharre greifen müssen Sie erst, wenn es pausenlos schneit. Hat es aber erst einmal aufgehört, dann sind Sie nach einer halben Stunde wieder dazu verpflichtet – so das Oberlandesgericht Naumburg (AZ: 5 U 86/06).
Trotzdem gibt es auch hier eine Ausnahme: Fällt Eisregen und könnte das Streuen verhindern, dass jemand ausrutscht, dann müssen Sie trotzdem zu jeder Uhrzeit streuen – so das Oberlandesgericht Saarbrücken (AZ: 1 U 630/98).
Gänzlich befreit vom Schneeschippen ist hingegen nur, wer zu krank oder zu alt ist und keine Vertretung finden kann – dies gilt aber erst, wenn man nachweisen kann, dass man es bei mehreren Firmen versucht hat; diese aber ablehnten.
Wie ist das Schneeräumen durchzuführen?
Hat es in der Woche oder am Wochenende geschneit und Sie stehen zu den korrekten Zeiten bereit, müssen Sie auf diese gesetzlichen Vorgaben zum Schneeschippen achten:
Der freigeschaufelte Weg sollte zwischen 1,20 Meter bis 1,50 Meter breit sein; auf den Wegen zu Parkplätzen oder Mülltonnen reicht hingegen ein schmaler Streifen von einem halben Meter. Zum Schneeschippen am besten geeignet sind dafür Winterbesen, Stoßscharre oder eine Schaufel.
Wenn Sie im Anschluss streuen, gelten für Sie folgende Regelungen: Streusalz ist verboten! Das benutzt die Stadtreinigung – werden Sie erwischt, müssen Sie ein Bußgeld zahlen. Deshalb sollten Sie auf Splitt, Asche und Sand zurückgreifen.
Auch mit Hobelspänen sollten Sie den Weg nicht streuen; diese saugen sich voll und werden rutschig: Fällt jemand auf Hobelspänen hin, droht Ihnen eine Klage auf Schadensersatz – so entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az. 6 U 92/12).