Gartenabfälle & Grünschnitt verbrennen | Erlaubt oder verboten?

Viele Jahre stellte es ein gängiges Verfahren dar, um sich der im heimischen Garten anfallenden Abfälle zu entledigen: das Verbrennen von Laub, Unkraut, Baum- und sonstigem Grünschnitt. Für Gartenbesitzer ist dies schließlich die einfachste und schnellste Methode der Entsorgung der sich vor allem im Frühjahr und Herbst reichlich ansammelnden Gartenabfälle.

Erlaubte die Rechtslage in Deutschland bis vor wenigen Jahren noch das Verbrennen, so führten eine zunehmende Zahl an Beschwerden infolge unsachgemäßer Feuer sowie Erkenntnisse über gesundheitsschädliche Auswirkungen der Gartenfeuer in den vergangenen Jahren in vielen Bundesländern zu Einschränkungen oder gar Verboten.

Wie sieht die Gesetzeslage aus?

Allen Bundesländern ist gemein, dass das Verbrennen von festen Stoffen grundsätzlich verboten ist. Bei pflanzlichen Abfällen sieht es da schon etwas anders aus. Deren Verbrennen ist in den jeweiligen Pflanzenabfalllandesverordnungen unterschiedlich geregelt. In Berlin, Bremen, Baden-Württemberg, Hamburg, Niedersachsen und seit 2019 auch im Freistaat Sachsen sind Gartenfeuer generell verboten und nur in wenigen Ausnahmefällen erlaubt. Über entsprechende Genehmigungen erteilt die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung oder der jeweilige Landkreis Auskunft.

Von Gemeinde zu Gemeinde gelten unterschiedliche Bestimmungen

Im Vogtland und in der Stadt Chemnitz, in welcher das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen bereits viele Jahre vor dem Inkrafttreten des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes im Frühjahr 2019 das ganze Jahr über untersagt war, sind Gartenbesitzer aufgefordert, Laub und Grünschnitt zu kompostieren oder in den Boden einzuarbeiten, und somit die Gartenabfälle auf dem Grundstück zu verwerten, auf welchem sie angefallen sind.

Alternativ können sie zahlreiche kostenfreie Entsorgungsmöglichkeiten bzw. -anlagen in Anspruch nehmen. Sollte es keinen Wertstoffhof geben oder die Entfernung zu einem solchen zu groß sein, ist das Verbrennen erlaubt. Dies trifft jedoch nur für Gartenabfälle aus privat genutzten Grundstücken zu. Des Weiteren sind mehrere Bedingungen zu erfüllen.

So werden Sie Ihren Grünschnitt am besten los

In Mecklenburg Vorpommern erlaubt die seit 2001 geltende Pflanzenabfallverordnung ein Gartenfeuer nur, wenn weder eine Weiterverwertung im eigenen Garten, noch eine Entsorgung über ein Sammelsystem möglich oder zumutbar ist. Darüber, ob die Nutzung des angebotenen Sammelsystems zumutbar ist oder nicht, entscheiden die vor Ort zuständigen Behörden.

Ausnahmen vom Verbrennungsverbot bilden im Landkreis Greifswald von Krankheiten befallene Pflanzen sowie unzumutbar große Mengen. Den abfallwirtschaftlichen Grundsatz ‚Verwerten gilt vor Beseitigen‘ vertreten auch Brandenburg, Thüringen und Sachsen Anhalt.

Auch in diesen Ländern stellt das nicht genehmigte Verbrennen von Gartenabfällen einen Gesetzesverstoß dar. Besondere Umstände wie beispielsweise ein sehr trockener Sommer können Landkreise jedoch veranlassen, mit einer entsprechenden Rechtsverordnung konkrete Brennperioden festzulegen und damit Gartenfeuer unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen. Hiervon machte 2018 der Landkreis Börde Gebrauch.

Im Landkreis Stendal führte die extreme Trockenheit hingegen dazu, dass die Erlaubnis, in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 30. November jeweils mittwochs und samstags Grünschnitt zu verbrennen, bei entsprechend hoher Waldbrandwarnstufe aufgehoben wurde.

In Schleswig Holstein ist unter Beachtung entsprechender Vorschriften das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen gestattet, wenn eine anderweitige Verwertung auf dem Grundstück nicht möglich ist, die Abfälle auf dem eigenen Grundstück verbrannt werden, und das Feuer für die Umgebung ungefährlich ist. In Dortmund bedarf es einer Einzelfallgenehmigung durch das zuständige Ordnungsamt.

Welche Gründe gibt es für das Verbot von Gartenfeuern?

Gartenabfälle stellen ein wertvolles Gut dar und sollen weiterverwertet werden. Dies ist im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, welches für die gesamte Bundesrepublik gilt, festgeschrieben. So trägt das Kompostieren von Baum- und Strauchschnitt zur Gewinnung von bodenverbessernden Stoffen bei. Durch den Prozess der Vergärung lässt sich Biogas gewinnen. Werden die Gartenabfälle hingegen einfach nur auf dem privaten Grundstück verbrannt, geht die stofflich und energetisch wertvolle Biomasse verloren.

Weitere Nachteile ergeben sich beispielsweise aus der Rauchentwicklung, die vor allem bei einem nicht sachgemäßen Verbrennen von pflanzlichen Abfällen sehr stark sein kann. In der Nachbarschaft lebende Menschen mit Atemwegsleiden können hierdurch besonders Schaden nehmen.

Gefährlich sind Gartenfeuer auch für Kleinsäuger wie Kaninchen oder Igel, die in einem Haufen Baum- und Grünschnitt ein vorübergehendes Quartier gefunden haben. Dass von einem unkontrollierten Funkenflug Brandgefahr für die Umgebung ausgeht, ist ebenfalls in diesem Zusammenhang zu nennen.

Welche Strafe ist zu erwarten, wenn die Gartenabfälle trotz eines Verbotes verbrannt werden?

Sollte trotz eines bestehenden Verbotes das Verbrennen von Gartenabfällen erfolgen, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldstrafe von mehreren hundert Euro führen kann. In Extremfällen kann die Strafe sogar 50.000 Euro betragen. Verboten ist auch ein Abladen im Wald. Ein illegales Entsorgen hat ein Bußgeld von bis zu mehreren tausend Euro zur Folge.

Verbrennen von Gartenabfällen nicht mehr zeitgemäß

Im Zweifel Gartenabfälle und Grünschnitt besser nicht verbrennen

Viele Gründe sprechen dagegen, Grünschnitt im eigenen Garten zu verbrennen. Steht ausreichend Platz zur Verfügung, bietet sich nach der Nutzung von Krallenbesen oder Schneidrechen das Kompostieren der Gartenabfälle an. Auf diese Weise lässt sich wertvoller Humus gewinnen, welcher als kostenloser Dünger für Blumen und Gemüse genutzt werden kann. Indem wichtige Nährstoffe wie Stickstoff, Kalium und Phosphor dem Garten erhalten bleiben, wird der Kreislauf geschlossen. Dem Leitsatz ‚Verwerten statt Wegwerfen‘ lässt sich auch folgen, indem der Grünschnitt Vögeln und Igeln im Winter als Quartier angeboten wird.

Rechtsvorschriften beachten

Möchten Sie die auf Ihrem Grundstück anfallenden Bioabfälle verbrennen, sollten Sie sich an die in Ihrem Bundesland geltenden Vorschriften halten. Zu achten ist darauf, dass die Regelungen von Gemeinde zu Gemeinde variieren können. Um auf der sicheren Seite zu sein, erkundigen Sie sich am besten beim zuständigen Ordnungsamt.

Ist das Gartenfeuer nicht grundsätzlich untersagt oder wurde eine entsprechende Ausnahmegenehmigung seitens der zuständigen Behörde erteilt, so ist das Verbrennen ausschließlich in den Monaten März bzw. April und im Oktober bzw. November erlaubt.
In der Regel ist dies beschränkt auf die Werktage sowie einen Zeitraum von zwei Stunden zwischen 8 und 18 Uhr.

Im Landkreis Harz darf Grünschnitt auch am Samstag zwischen 8 und 14 Uhr verbrannt werden. Vielerorts ist lediglich ein Feuer je Verbrennungszeitraum auf dem Grundstück erlaubt. Zu beachten ist stets, dass auf die Verwendung von brandbeschleunigenden Zündhilfen verzichtet sowie ein gesetzlich vorgeschriebener Mindestabstand zu entzündlichen Materialien bzw. öffentlichen Einrichtungen eingehalten wird.

Die Witterungsverhältnisse gilt es zu berücksichtigen, um eine starke Rauchentwicklung sowie Geruchsbelästigung zu vermieden, sodass die Nachbarschaft nicht beeinträchtigt wird. Die pflanzlichen Abfälle sollten trocken sein und zum Schutz von Kleinlebewesen erst am Verbrennungstag aufgeschichtet werden. Mitunter ist in den Verordnungen auch vorgeschrieben, welche Breite und Höhe der Haufen maximal aufweisen darf. Letztere darf selten einen Meter überschreiten.

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