Schneeräumen auf Privatgrundstück & Privatweg | Schneeräumung?

Der Winter ist die Jahreszeit der Frühaufsteher: Hat es geschneit, ächzt man sich aus den Federn, um den Gehweg zu räumen. Direkt vor dem Haus ist das für Eigentümer gang und gäbe, hier herrscht eine Schneeräumpflicht.

Doch wie verhält es sich mit Privatgrundstücken – mit Einfahrten, privaten Plätzen, einem Privatweg oder einer Privatstrasse? Ist dort auch eine Schneeräumung Pflicht? Alles Nötige erfahren Sie hier.

Schneeräumung auf dem Privatgrundstück

Ob „betreten verboten – Privatgrundstück“ oder „Privatgrundstück – Betreten auf eigene Gefahr“, die Schneeräumpflicht können Sie damit nicht umgehen.

Während die Gemeinden die Sicherheit der Straßen gewährleisten, ist eine Schneeräumung auch auf dem Privatgrundstück verpflichtend – stürzt dort jemand, kommen Kosten durch Schadensersatz auf Sie zu.

Dennoch gilt es zu unterscheiden und unter Umständen können Sie sich befreien von der Schneeräumpflicht auf Ihrem Privatgrundstück.

Video klärt auf: Diese Vorgaben müssen Sie beim Schneeräumen auf Ihrem Privatgrundstück beachten

Ausschlaggebend ist hier vor allem das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 6 U 178/12): Wenn das Privatgrundstück für den allgemeinen Verkehr notwendig ist, dann ist eine Schneeräumung verpflichtend. Beispielsweise ist eine Einfahrt zu streuen, wenn der Briefträger an den Briefkasten muss; oder man muss immer einen Garagenvorplatz räumen, falls er Teil eines Bürgersteiges ist.

Anders verhält es sich, wenn Ihr Privatgrundstück nicht Teil des öffentlichen Verkehrs ist – z. B. als ein privater Platz, um den Weg zu Ihrem Haus abzukürzen. Hier fällt das Privatgrundstück unter eine Abkürzungs- oder Bequemlichkeitsfunktion; damit entfällt die Schneeräumpflicht und es können keine Kosten durch Schadensersatzklagen entstehen.

Schneeräumung auf dem Privatweg

Oft stehen vor einem Privatweg Schilder wie „Privatweg ¬ kein Winterdienst“ oder „Privatweg – nicht geräumt oder gestreut.“ Doch sind Eigentümer damit automatisch von der Schneeräumpflicht befreit? Das kommt darauf an: Grundsätzlich gilt für den Eigentümer die Verkehrssicherungspflicht ¬ somit muss er eine Schneeräumung vornehmen.

Kommt jemand zu Schaden, dann droht eine Klage und Kosten. Doch dies gilt nur, wenn einzig der Privatweg einen Zugang zum Grundstück herstellt oder der allgemeine Verkehr auf ihn angewiesen ist ¬ so entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken (AZ 4 U 644/03-116)

Wie auch beim Privatgrundstück herrscht keine Schneeräumpflicht, wenn der Privatweg nicht öffentlich genutzt wird ¬ z. B. als Seitenstraße oder Abkürzung. Für diesen Fall gilt wieder das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm, dass der Eigentümer nicht verpflichtet ist, eine Schneeräumung auf seinem Privatweg vorzunehmen.

Doch auch wenn der Verkehr auf Ihren Privatweg angewiesen ist, können Sie trotzdem ein Schneeschild aufstellen: Dieses warnt dann den Fußgänger und mahnt ihn, vorsichtig zu sein. Kommt es dann trotzdem zu einem Unfall, trägt er eine Mitschuld und dass mindert die Kosten ¬ bei einem Privatgrundstück verhält es sich ebenso.

Bei der Schneeräumung gilt: Erst räumen, dann streuen

Wie müssen Sie Ihrer Schneeräumpflicht nachkommen?

Wenn Sie eine Schneeräumung vornehmen, heißt es immer: räumen, danach streuen. Mit einer Schneeschaufel machen Sie den Weg frei, sodass zwei Personen problemlos nebeneinander laufen können ¬ ungefähr 1,20 Meter. Im Anschluss bestreuen Sie den Weg mit Splitt, Sand oder Granulat; Streusalz ist verboten: Dieses nutzt die Stadtreinigung. Werden Sie erwischt, drohen Kosten durch ein Bußgeld.

Auch sollten Sie keine Hobelspäne benutzen: Sie saugen sich mit Wasser voll und werden rutschig. Fällt dann jemand hin, kommen wieder Kosten auf Sie zu. Wenn Sie hingegen nicht selbst der Schneeräumpflicht nachkommen wollen oder können, lohnt es sich, privat einen Winterdienst zu engagieren: Dies reicht vom Kehren des Gehweges, bis zur Schneefräse für die Privatstrasse.

Hierbei können Sie auch Kosten sparen: Bis zu 4000 Euro Lohnkosten für die Privatfirma können Sie von der Steuer abziehen.

Schadensersatz und Bußgeld

Verletzt sich jemand auf Ihrem Privatgrundstück oder Privatweg, kann er Schadensersatz und Schmerzensgeld fordern. Im schlimmsten Fall müssen Sie sich sogar wegen fahrlässiger Körperverletzung verantworten, weil Sie Ihrer Schneeräumungspflicht nicht nachgekommen sind.

Doch können Sie sich gegen diese Kosten absichern: Gegen Ansprüche auf Schadensersatz schützt Sie Ihre private Haftpflichtversicherung.

Auch wenn sich keiner verletzt, droht ein Bußgeld, wenn Sie das Schneeräumen unterlassen: Dies ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ¬ in Thüringen wird es nicht geahndet; in Hamburg können bis zu 50.000 Euro fällig werden.

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