Wintergarten zur Wohnfläche angerechnet? (Wohnflächenverordnung)

Viele Menschen haben einen Wintergarten oder Winterpavillon und das ist auch nicht falsch. Er dient als grünes Wohnzimmer, Überwinterungsmöglichkeit für Pflanzen oder einfach zum Ausspannen.

Aber hat man erstmal eine Baugenehmigung für den Wintergarten, möchte man natürlich wissen, ob er zur Wohnfläche angerechnet wird, denn das ist wichtig für die Miete – und oft gar nicht so einfach.

Wann wird mein Wintergarten als Nutzfläche zur Miete angerechnet?

Video klärt auf: So berechnen Sie Ihre Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung

Die Größe der Wohnfläche stellt beim Kauf oder der Miete einer Immobilie in den meisten Fällen die Basis für die Höhe der Miete dar. Hat man einen Wintergarten, ist es dann wichtig zu wissen, ob dieser als Nutzfläche mit angerechnet werden kann.

Dasselbe Problem stellt sich, wenn der Vermieter die Miete wegen eines neu gebauten Wintergartens erhöhen möchte. Dann muss geprüft werden, ob er als Wohnfläche oder Nutzfläche verwendet werden kann. Auch die Belüftung für den Wintergarten und ob er beheizt ist, spielen eine wichtige Rolle bei der Berechnung.

Prinzipiell zählt der Wintergarten als Nutzfläche und damit auch zum Wohnraum. Es ist jedoch wichtig, ob es sich um einen Kaltwintergarten oder einen Warmwintergarten handelt. Denn wenn er unbeheizt ist, kann es je nach Methode der Berechnung sein, dass der Wintergarten bloß zur Hälfte angerechnet wird.

Ein Wohnwintergarten ist also meistens Teil der Wohnfläche, da er Normalfall beheizt ist. Auch den Wintergarten zu isolieren ist eine wichtige Angelegenheit. Denn falls es nur einen Windschutz gibt, wird er eventuell nur zu einem Viertel angerechnet, falls er jedoch gedämmt ist, zählt er komplett.

Wohnflächenverordnung und DIN-Norm 277: Auf zwei Wegen zur Berechnung

Wir helfen Ihnen, so berechnen Sie Ihre Wohnfläche richtig

Es gibt zwei verschiedene Wege, die Miete auf Basis der Wohnfläche zu errechnen. Grundsätzlich gilt für alle Wohnungen und Häuser die sogenannte Wohnflächenverordnung, es sei denn, der Vermieter hat im Miet- oder Kaufvertrag etwas anderes festgelegt. Ist man sich unsicher, wie man die Fläche berechnen kann, sollte man eventuell einen Gutachter zu Rate ziehen. Das empfiehlt sich vor allem beim Kauf einer neuen Immobilie.

Laut der Wohnflächenverordnung wird ein Raum, der nicht als Nutzfläche zählt, der Miete nicht angerechnet. Dementsprechend ist die Grundfläche der Wohnung oder des Hauses auch nicht identisch mit der tatsächlichen Wohnfläche.

Flächen unter einer Dachschräge zählen beispielsweise nur zu fünfzig Prozent, da sie nicht immer als Nutzfläche verwendet können. Auch unbeheizte Wintergärten und Pools beziehungsweise Schwimmbäder werden nur zur Hälfte angerechnet, während geheizte Wintergärten vollständig zählen.

Arbeitet man jedoch nach den Vorgaben der DIN-Norm, ist die Grundfläche der Immobilie identisch mit der Wohnfläche. Das ist für den Mieter oder Käufer im Grunde eher kontraproduktiv, da er somit durch die größere Wohnfläche auch mehr Miete zahlen muss. Man sollte also eher auf die Wohnflächenverordnung zurückgreifen, wenn möglich. Bei der DIN-Norm zählt ein Wintergarten, der unbeheizt ist, genau wie auch ein Balkon oder eine Terrasse zur Wohnfläche.

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